Satzung

1. Name und Sitz
Die am 09.02.1990 gegründete Interessengemeinschaft trägt den Namen:
Unabhängige Interessengemeinschaft Norwegische Waldkatzen
Der Sitz der Interessengemeinschaft ist die jeweilige Geschäftsstelle.

2. Zweck
2.1. Zweck der Interessengemeinschaft ist der Schutz, die Förderung, Reinerhaltung und Verbreitung, sowie die katzengerechte Haltung, art- und typgerechten Zucht der norwegischen Waldkatze. Außerdem soll die Rasse der Öffentlichkeit mehr publik gemacht werden.
2.2. Der Zweck der Interessengemeinschaft soll im einzelnen durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
Durchführung von Informationsveranstaltungen
Herausgabe von Informationszeitschriften
Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Interessengemeinschaften
Zusammenarbeit mit gleichartigen in- und ausländischen Katzenvereinen und -verbänden
Regelmäßige Treffen der Mitglieder zwecks Informationsaustausch und gegenseitige Hilfe aller Fragen der Katzenzucht und -haltung
Jedes Mitglied der Interessengemeinschaft ist verpflichtet, seine Rasse rein zu halten. Fremdeinkreuzungen sind auch über Experimentalstammbaume nicht erlaubt.

3. Gemeinnützigkeit
Die Interessengemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Interessengemeinschaft ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Interessengemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln der Interessengemeinschaft. Allerdings sollen Aufwendungen ersetzt werden, die dem Vorstand oder einer vom Vorstand benannten Person durch Erfüllung von Aufgaben für die IG entstanden sind (z. B.: Telefonkosten, Portokosten, Fahrtkosten). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Interessengemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Mitgliedschaft
Mitglied (Vollmitglied oder Familienmitglied) der Interessengemeinschaft kann jede natürliche Person (über 18 Jahren) werden. Familienmitglied kann auch ein unverheirateter Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt sein. Mitglied der Interessengemeinschaft können auch Jugendliche unter 18 Jahren werden, wenn bereits ein Elternteil Mitglied der Interessengemeinschaft ist. Ausnahmen können vom Vorstand beschlossen werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand gerichteter Mitgliedsantrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Züchter müssen dem Mitgliedsantrag ihre Zwingerregistrierung beilegen. Mitglieder, die erst nach Eintritt in die Interessengemeinschaft zu züchten beginnen oder Züchter, die den Verein wechseln, müssen die Zwingerregistrierung unaufgefordert nachreichen. Alle Mitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt und wahlberechtigt zu den Vereinsorganen.

6. Beendigung der Mitgliedschaft, Maßnahmen bei Fehlverhalten von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Austritt aus der Gemeinschaft ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.

Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss des Mitgliedes beendet werden, wenn ein Mitglied
· grob fahrlässig oder schuldhaft die Interessen der Gemeinschaft verletzt, indem es gegen die Satzung verstößt.
· der festgesetzten Beitragsverpflichtung oder sonstigen Zahlungen/Umlagen nicht nachkommt und nach Mahnung nicht innerhalb von weiteren 4 Wochen die mitgeteilten Rückstände ausgleicht.
· seine Katzen nicht artgerecht hält und diesen Zustand nicht beseitigt. Eine nicht artgerechte Haltung liegt z. B. dann vor, wenn Tiere ausschließlich in Käfigen gehalten werden. Als nicht artgerechte Haltung von Katzen ist auch ein grobes Missverhältnis zwischen der Wohnungsgröße und der Anzahl der Katzen anzusehen. (Näheres regelt das Tierschutzgesetz.) Ebenso liegt ein Verstoß gegen artgerechte Haltung vor, wenn sich Tiere eines Mitgliedes in einem sehr schlechten Pflegezustand befinden, d.h. wenn sie von offensichtlich nicht behandelten Krankheiten und Parasiten befallen und/oder unterernährt sind. Ein vom Vorstand entsandtes Kontrollgremium hat das Recht, sich auf schriftliche Weisung des Vorstandes, nach vorheriger Terminabsprache, von der artgerechten Haltung der Tiere der IG-Mitglieder zu überzeugen. Verweigert ein Mitglied dem Vorstand das Besuchsrecht, wird dieses Mitglied unverzüglich aus der IG ausgeschlossen. Der Vorstand ist berechtigt, Erkenntnisse über nicht artgerechte Katzenhaltung eines Mitgliedes an den zuständigen Hauszuchtverband weiterzuleiten und diesen um Stellungnahme und den Versuch der Abhilfe zu bitten. Außerdem ist der Vorstand verpflichtet, dass zuständige Ordnungsamt und den Amtsveterinär einzuschalten.
· wiederholt in der Öffentlichkeit (Presse usw.) über die IG unwahre Tatsachen verbreitet oder sich verleumderisch oder beleidigend äußert.
· Falschinformationen hinsichtlich seiner Zucht abgibt.
· sich in einer Weise verhält, die nach Art und Schweregrad den o.g. Beispielfällen entspricht.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht zur Stellungnahme. Das Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vermögen der Interessengemeinschaft. Beiträge für das Kalenderjahr des Ausscheidens werden nicht erstattet. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.

7. Organe
Organe der Interessengemeinschaft sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

8. Vorstand
der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin
dem Kassenwart / der Kassenwartin
dem Schriftführer / der Schriftführerin

Die Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Unabhängigen Interessengemeinschaft Norwegische Waldkatzen sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand der Interessengemeinschaft aus, so bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand im Sinne dieser Satzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Amtszeit der neu zu wählenden Vorstandsmitglieder endet mit der regulären Amtszeit des übrigen Vorstandes. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Kassenwart verwaltet das Vermögen der Interessengemeinschaft entsprechend den Weisungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Der Vorstand kann Verpflichtungen gegenüber der Interessengemeinschaft nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Interessengemeinschaftsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens der Interessengemeinschaft abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Interessengemeinschaftsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Interessengemeinschaftsvermögen haften.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen.

9. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird jährlich in der ersten Jahreshälfte vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Durch schriftliche Vollmacht vertretene Mitglieder gelten als anwesende Mitglieder. Jedes Mitglied darf jedoch höchstens bis zu 5 abwesende Mitglieder vertreten. Die Vollmacht ist am Anfang der Versammlung dem Vorstand auszuhändigen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Interessengemeinschaft bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse treten, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem
· die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands · die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Entlastung der Vorstandsmitglieder
· die Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr der Mitglieder
· die Beschlussfassung über die Satzungsänderung
· die Wahl oder Bestellung von Kassenprüfern
· die Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand
· die Auflösung der Interessengemeinschaft und die Verwendung des Vermögens der Interessengemeinschaft.
Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse der Interessengemeinschaft es erfordert. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

10. Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat Jahresbeiträge und eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Der Beitrag ist zum 1. Februar eines Kalenderjahres fällig. Die Aufnahmegebühr ist sofort beim Eintritt fällig. Die Festsetzung des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühr erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Beitragsänderungen sind den Mitgliedern rechtzeitig bekannt zu geben.

11. Haftung
Die Interessengemeinschaft haftet nur mit dem Gemeinschaftsvermögen. Die Haftung für Schäden, die durch einzelne Mitglieder entstehen, ist ausgeschlossen. Die persönliche Haftung des Vorstandes ist ausgeschlossen, es sei denn er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. Alle Ämter sind ehrenamtlich.

12. Auflösung
Der Antrag auf Auflösung der Interessengemeinschaft muss dem Vorstand schriftlich von mindestens 90% der Mitglieder eingereicht werden. Der Beschluss über die Auflösung der Interessengemeinschaft bedarf der ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Interessengemeinschaft soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation einer rechtsfähigen Interessengemeinschaft erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Interessengemeinschaft oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Interessengemeinschaftsvermögen an eine von der letzten Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte gemeinnützige Tierschutzorganisation, die es ausschließlich für Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat. Trifft die Mitgliederversammlung eine solche Bestimmung nicht, dann sind die Liquidatoren verpflichtet und berechtigt, das restliche Vereinsvermögen einen solchen Zweck zuzuführen. Vor Ausführung eines Beschlusses ist dann die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

13. Schlussbestimmungen
1. Die Interessengemeinschaft führt kein Zuchtbuch und stellt keine Stammbäume aus.
2. Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten der Mitglieder gegenüber der Interessengemeinschaft ist der Sitz der Interessengemeinschaft.
3. Die Satzung wurde in der Versammlung am 18. Juni 2005 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.



Düsseldorf, den 18.06.2005
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.05.2007 und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.06.2007
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