1. Name und Sitz Die am 09.02.1990 gegründete Interessengemeinschaft trägt den Namen: Unabhängige Interessengemeinschaft Norwegische Waldkatzen Der Sitz der Interessengemeinschaft ist die jeweilige Geschäftsstelle.
2. Zweck 2.1. Zweck der Interessengemeinschaft ist der Schutz, die Förderung,
Reinerhaltung und Verbreitung, sowie die katzengerechte Haltung, art- und
typgerechten Zucht der norwegischen Waldkatze. Außerdem soll die Rasse der
Öffentlichkeit mehr publik gemacht werden. 2.2. Der Zweck der Interessengemeinschaft soll im einzelnen durch folgende
Maßnahmen verwirklicht werden: Durchführung von Informationsveranstaltungen Herausgabe von Informationszeitschriften Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Interessengemeinschaften Zusammenarbeit mit gleichartigen in- und ausländischen Katzenvereinen und
-verbänden Regelmäßige Treffen der Mitglieder zwecks Informationsaustausch und gegenseitige
Hilfe aller Fragen der Katzenzucht und -haltung Jedes Mitglied der Interessengemeinschaft ist verpflichtet, seine Rasse
rein zu halten. Fremdeinkreuzungen sind auch über Experimentalstammbaume nicht
erlaubt.
3. Gemeinnützigkeit Die Interessengemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Interessengemeinschaft ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Interessengemeinschaft dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln der Interessengemeinschaft.
Allerdings sollen Aufwendungen ersetzt werden, die dem Vorstand oder einer vom
Vorstand benannten Person durch Erfüllung von Aufgaben für die IG entstanden
sind (z. B.: Telefonkosten, Portokosten, Fahrtkosten). Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Interessengemeinschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Mitgliedschaft Mitglied (Vollmitglied oder Familienmitglied) der Interessengemeinschaft kann jede natürliche
Person (über 18 Jahren) werden. Familienmitglied kann auch ein unverheirateter
Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt sein. Mitglied der
Interessengemeinschaft können auch Jugendliche unter 18 Jahren werden, wenn
bereits ein Elternteil Mitglied der Interessengemeinschaft ist. Ausnahmen können
vom Vorstand beschlossen werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft
ist ein an den Vorstand gerichteter Mitgliedsantrag. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Züchter müssen dem Mitgliedsantrag
ihre Zwingerregistrierung beilegen. Mitglieder, die erst nach Eintritt in
die Interessengemeinschaft zu züchten beginnen oder Züchter, die den Verein
wechseln, müssen die Zwingerregistrierung
unaufgefordert nachreichen. Alle Mitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr
vollendet haben, sind stimmberechtigt und wahlberechtigt zu den Vereinsorganen.
6. Beendigung der Mitgliedschaft, Maßnahmen bei Fehlverhalten von Mitgliedern Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Austritt aus
der Gemeinschaft ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich bei der
Geschäftsstelle eingereicht werden.
Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss des Mitgliedes beendet werden, wenn ein
Mitglied
· grob fahrlässig oder schuldhaft die Interessen der Gemeinschaft
verletzt, indem es gegen die Satzung verstößt.
· der festgesetzten Beitragsverpflichtung oder sonstigen
Zahlungen/Umlagen nicht nachkommt und nach Mahnung nicht innerhalb von weiteren
4 Wochen die mitgeteilten Rückstände ausgleicht. · seine Katzen nicht artgerecht hält und diesen Zustand nicht beseitigt. Eine
nicht artgerechte Haltung liegt z. B. dann vor, wenn Tiere ausschließlich in
Käfigen gehalten werden. Als nicht artgerechte Haltung von Katzen ist auch ein
grobes Missverhältnis zwischen der Wohnungsgröße und der Anzahl der Katzen
anzusehen. (Näheres regelt das Tierschutzgesetz.) Ebenso liegt ein Verstoß gegen
artgerechte Haltung vor, wenn sich Tiere eines Mitgliedes in einem sehr
schlechten Pflegezustand befinden, d.h. wenn sie von offensichtlich nicht
behandelten Krankheiten und Parasiten befallen und/oder unterernährt sind. Ein
vom Vorstand entsandtes Kontrollgremium hat das Recht, sich auf schriftliche
Weisung des Vorstandes, nach vorheriger Terminabsprache, von der artgerechten
Haltung der Tiere der IG-Mitglieder zu überzeugen. Verweigert ein Mitglied dem
Vorstand das Besuchsrecht, wird dieses Mitglied unverzüglich aus der IG
ausgeschlossen. Der Vorstand ist berechtigt, Erkenntnisse über nicht artgerechte
Katzenhaltung eines Mitgliedes an den zuständigen Hauszuchtverband
weiterzuleiten und diesen um Stellungnahme und den Versuch der Abhilfe zu
bitten. Außerdem ist der Vorstand verpflichtet, dass zuständige Ordnungsamt und
den Amtsveterinär einzuschalten. · wiederholt in der Öffentlichkeit (Presse usw.) über die IG unwahre Tatsachen
verbreitet oder sich verleumderisch oder beleidigend äußert.
· Falschinformationen hinsichtlich seiner Zucht abgibt. · sich in einer Weise verhält, die nach Art und Schweregrad den o.g.
Beispielfällen entspricht.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das
auszuschließende Mitglied hat das Recht zur Stellungnahme. Das Mitglied hat nach
Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vermögen der
Interessengemeinschaft. Beiträge für das Kalenderjahr des Ausscheidens werden
nicht erstattet. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
7. Organe Organe der Interessengemeinschaft sind: Der Vorstand Die Mitgliederversammlung
8. Vorstand der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin dem Kassenwart / der Kassenwartin dem Schriftführer / der Schriftführerin
Die Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.
Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Unabhängigen Interessengemeinschaft
Norwegische Waldkatzen sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl
erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf der
Amtszeit aus dem Vorstand der Interessengemeinschaft aus, so bilden die
verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand im Sinne dieser Satzung bis zur
nächsten Mitgliederversammlung. Die Amtszeit der neu zu wählenden
Vorstandsmitglieder endet mit der regulären Amtszeit des übrigen Vorstandes. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie
werden vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der
Kassenwart verwaltet das Vermögen der Interessengemeinschaft entsprechend den
Weisungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Der Vorstand kann
Verpflichtungen gegenüber der Interessengemeinschaft nur in der Weise begründen,
dass die Haftung der Mitglieder auf das Interessengemeinschaftsvermögen
beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens der Interessengemeinschaft
abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen
die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Interessengemeinschaftsmitglieder
für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem
Interessengemeinschaftsvermögen haften. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen.
9. Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird jährlich
in der ersten Jahreshälfte vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Anträge zur
Mitgliederversammlung sind zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand
einzureichen. Durch schriftliche Vollmacht vertretene Mitglieder gelten als anwesende
Mitglieder. Jedes Mitglied darf jedoch höchstens bis zu 5 abwesende Mitglieder
vertreten. Die Vollmacht ist am Anfang der Versammlung dem Vorstand
auszuhändigen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Vorstandsmitglieder werden in
geheimer Wahl durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
Auflösung der Interessengemeinschaft bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Die Beschlüsse treten, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes
bestimmt, mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Leitung der Mitgliederversammlung
obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Über
die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer
und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem
· die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des
Vorstands · die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Entlastung der
Vorstandsmitglieder
· die Festsetzung des
Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr der Mitglieder
· die Beschlussfassung über
die Satzungsänderung
· die Wahl oder Bestellung von Kassenprüfern
· die
Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes durch den
Vorstand
· die Auflösung der Interessengemeinschaft und die Verwendung des
Vermögens der Interessengemeinschaft.
Der Vorstand kann jederzeit
außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse der
Interessengemeinschaft es erfordert. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangen.
10. Mitgliedsbeiträge Jedes Mitglied hat Jahresbeiträge und eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen.
Der Beitrag ist zum 1. Februar eines Kalenderjahres fällig. Die Aufnahmegebühr
ist sofort beim Eintritt fällig. Die Festsetzung des Jahresbeitrags und der
Aufnahmegebühr erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Beitragsänderungen sind
den Mitgliedern rechtzeitig bekannt zu geben.
11. Haftung Die Interessengemeinschaft haftet nur mit dem Gemeinschaftsvermögen. Die Haftung
für Schäden, die durch einzelne Mitglieder entstehen, ist ausgeschlossen. Die
persönliche Haftung des Vorstandes ist ausgeschlossen, es sei denn er handelt
grob fahrlässig oder vorsätzlich. Alle Ämter sind ehrenamtlich.
12. Auflösung Der Antrag auf Auflösung der Interessengemeinschaft muss dem Vorstand
schriftlich von mindestens 90% der Mitglieder eingereicht werden. Der Beschluss
über die Auflösung der Interessengemeinschaft bedarf der ¾ Mehrheit aller
anwesenden Mitglieder. Die Auseinandersetzung nach Auflösung der
Interessengemeinschaft soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation einer rechtsfähigen
Interessengemeinschaft erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung der
Interessengemeinschaft oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das
Interessengemeinschaftsvermögen an eine von der letzten Mitgliederversammlung zu
bestimmende steuerbegünstigte gemeinnützige Tierschutzorganisation, die es
ausschließlich für Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat. Trifft die
Mitgliederversammlung eine solche Bestimmung nicht, dann sind die Liquidatoren
verpflichtet und berechtigt, das restliche Vereinsvermögen einen solchen Zweck
zuzuführen. Vor Ausführung eines Beschlusses ist dann die Zustimmung des
zuständigen Finanzamtes einzuholen.
13. Schlussbestimmungen 1. Die Interessengemeinschaft führt kein Zuchtbuch und stellt keine Stammbäume
aus. 2. Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten der Mitglieder gegenüber der
Interessengemeinschaft ist der Sitz der Interessengemeinschaft. 3. Die Satzung wurde in der Versammlung am 18. Juni 2005 mit der erforderlichen
Stimmenmehrheit angenommen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Düsseldorf, den 18.06.2005
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.05.2007 und durch
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.06.2007
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